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Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im folgenden zugewiesenen Bedeutungen. Diese Begriffsbestimmungen sollen sich nicht auf den Warenhandel erstrecken:

„In-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Pflanzenarten- in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

„Ex-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;

„Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet jedes genetisches Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat.

„Genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschließlich generatives und vegetatives Vermehrungsmaterial, das funktionale Erbeinheiten enthält;

„Sorte“ bedeutet eine Pflanzengruppierung innerhalb eines botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die durch reproduzierbare Expression ihrer unterscheidenden und sonstigen genetischen Eigenschaften definiert ist;

„Ex-situ-Sammlung“ bedeutet eine Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden;

„Ursprungszentrum“ bedeutet ein geographisches Gebiet, in dem eine Pflanzenart, ob domestiziert oder in Wildform, zuerst ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hat;

„Zentrum der Kulturpflanzenvielfalt“ bedeutet ein geographisches Gebiet mit einem hohen Maß an genetischer Vielfalt für Pflanzenarten unter In-situ-Bedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079749

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