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Artikel 16 – Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 16 – Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen

  1. 16.1Die bestehende Zusammenarbeit in den internationalen Netzwerken für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wird auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen und im Einklang mit diesem Vertrag gefördert oder entwickelt werden, um die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft so vollständig wie möglich zu erfassen.16.2Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls alle einschlägigen Institutionen, einschließlich Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen, private Institutionen, Forschungs- und Züchtungseinrichtungen sowie sonstige Institutionen auffordern, an den internationalen Netzwerken mitzuwirken.

Schlagworte

Regierungsinstitution, Forschungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079763

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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