Artikel 16 – Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen
- 16.1Die bestehende Zusammenarbeit in den internationalen Netzwerken für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wird auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen und im Einklang mit diesem Vertrag gefördert oder entwickelt werden, um die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft so vollständig wie möglich zu erfassen.16.2Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls alle einschlägigen Institutionen, einschließlich Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen, private Institutionen, Forschungs- und Züchtungseinrichtungen sowie sonstige Institutionen auffordern, an den internationalen Netzwerken mitzuwirken.
Schlagworte
Regierungsinstitution, Forschungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20004820
Dokumentnummer
NOR40079763
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)