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Artikel 28 DBA – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 28

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am dreißigsten Tag nach der späteren Mitteilung in Kraft, dass beide Vertragsstaaten die nach innerstaatlichem Recht für das In-Kraft-Treten erforderlichen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben.

(2) Das Abkommen findet Anwendung:

  1. a) Für Steuern, die an der Quelle erhoben werden, in Bezug auf Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
  2. b) für alle übrigen Steuern in Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20004729

Dokumentnummer

NOR40077407

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