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Artikel 22 DBA – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 22

Artikel 22

VERMÖGEN

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20004729

Dokumentnummer

NOR40077401

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