Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20004729
Dokumentnummer
NOR40077395
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