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Artikel 14 DBA – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 14

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, und

  1. a) die Einkünfte einer festen Einrichtung zugerechnet werden können, die der natürlichen Person gewöhnlich zur Verfügung steht oder zur Verfügung gestanden ist; oder
  2. b) wenn die natürliche Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält oder aufgehalten hat.

(2) Der Ausdruck “freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20004729

Dokumentnummer

NOR40077393

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