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Artikel 15 DBA – Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 15

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076736

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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