Artikel 13
(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.
Schlagworte
Auskunftsrecht
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20004633
Dokumentnummer
NOR40076092
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