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Artikel 1 Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2005

I

Artikel 1

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Dokumente wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne dass es weiterer Erhebungen

bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen

durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass diese Person nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

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