§ 0
Durchführung des Grenzgängerabkommens
Kurztitel
Durchführung des Grenzgängerabkommens
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
17.02.2006
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen (Grenzgängerabkommen), BGBl. III Nr. 83/2005, wird verordnet:
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