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§ 6 Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1960

§ 6

Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Beiträge der Parteien dieses Protokolls auf weniger als 50 v. H. des Gesamtbetrages der Beiträge im Sinne des Artikels 33, Abs. d, des Abkommens beläuft.

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