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Artikel XVIII Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2005

Artikel XVIII

Nicht-Vertragsparteien

Die Vertragschließenden Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen und sie ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen und internationale Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073677

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