Artikel XVIII
Nicht-Vertragsparteien
Die Vertragschließenden Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen und sie ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen und internationale Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
20004511
Dokumentnummer
NOR40073677
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