Artikel 4
Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Opfer solcher Straftaten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004510
Dokumentnummer
NOR40073624
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)