Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
- 1.„Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder dringlicher medizinischer Versorgung von Verletzten oder Kranken durchgeführt wird;2.„Such- und Rettungsflug“ einen Flug zur Auffindung, Bergung, Versorgung und zum Abtransport von bei Flug- und anderen Unfällen Verunglückten oder Verletzten, soweit es sich nicht um einen Ambulanzflug handelt;3.„Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge durchgeführt werden;4.„Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem ein vom Herkunftsstaat ausgehender Ambulanz- oder Such- und Rettungsflug durchgeführt wird;
Schlagworte
Suchflug, Flugunfall
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070707
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