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Artikel 1 Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2005

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und die Embleme des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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