Artikel 1
In Artikel 4 des Abkommens wird nach lit. f eine neue lit. fbis eingefügt, die folgende Fassung erhält:
„fbis) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, unverzüglichen Transfer von Währungsbeträgen zu genehmigen, die zur Durchführung von ordnungsgemäß genehmigten Geschäften bei Fälligkeit erforderlich sind.“
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