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Artikel 1 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1957

Artikel 1

In Artikel 4 des Abkommens wird nach lit. f eine neue lit. fbis eingefügt, die folgende Fassung erhält:

„fbis) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, unverzüglichen Transfer von Währungsbeträgen zu genehmigen, die zur Durchführung von ordnungsgemäß genehmigten Geschäften bei Fälligkeit erforderlich sind.“

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