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Artikel 2 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1957

Artikel 2

Artikel 19 lit. b erster Satz erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. c und d dieses Artikels und in Artikel 35ter werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.“

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