§ 1
Vorbehaltlich den Bestimmungen des § 3 sollen die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig so anwenden, als ob das Abkommen seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre.
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§ 1
Vorbehaltlich den Bestimmungen des § 3 sollen die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig so anwenden, als ob das Abkommen seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre.
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