TITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 48
Artikel 48
Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle der Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche Organisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilgesellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien
- a) über Kooperationspolitik und -strategien einschließlich der Prioritäten dieser Strategien, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
- b) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulässig ist;
- c) an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)