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Artikel 36 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TITEL II

WISSENSCHAFT, TECHNOLOGIE UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 36

Artikel 36

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1) In Wissenschaft und Technologie arbeiten die Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich, insbesondere den Vorschriften für die Nutzung des sich aus der Forschung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden Zielen zusammen:

  1. a) politischer Dialog und Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere hinsichtlich Politik und Programmen;
  2. b) Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien;
  3. c) Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung der Innovation sowie der Verbindungen und des Technologietransfers zwischen europäischen und chilenischen Partnern.

(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung des Personals als der eigentlichen langfristigen Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Technologen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene.

(3) Zu fördern sind folgende Formen der Zusammenarbeit:

  1. a) gemeinsame Projekte im Bereich der angewandten Forschung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse, gegebenenfalls mit aktiver Beteiligung von Unternehmen;
  2. b) Austausch von Forschern zur Förderung der Projektvorbereitung, der Ausbildung auf hohem Niveau und der Forschung;
  3. c) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des Informationsaustauschs und der Interaktion und zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;
  4. d) Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen und technologischen Prognosen, die zur langfristigen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen;
  5. e) Ausbau der Verbindungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor.

(4) Ferner wird die Evaluierung der gemeinsamen Arbeiten und die Verbreitung der Ergebnisse gefördert.

(5) Hochschulen, Forschungszentren und der produktive Sektor einschließlich der KMU beider Seiten werden in geeigneter Form an dieser Zusammenarbeit beteiligt.

(6) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissenschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Einrichtungen an ihren jeweiligen Wissenschafts- und Technologieprogrammen im Einklang mit ihren jeweiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Personen aus Drittländern.

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