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Artikel 30 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 30

Artikel 30

Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, die eine Übermittlung personenbezogener Daten erfordern.

(2) Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und Sachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsamer Programme und Projekte umfassen.

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