ARTIKEL 29
Artikel 29
Verbraucherschutz
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:
- a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;
- b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
- c) Informations- und Sachverständigenaustausch und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;
- d) Organisation von Ausbildungsprojekten und technische Hilfe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)