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Artikel 29 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 29

Artikel 29

Verbraucherschutz

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:

  1. a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;
  2. b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
  3. c) Informations- und Sachverständigenaustausch und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;
  4. d) Organisation von Ausbildungsprojekten und technische Hilfe.

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