ARTIKEL 27
Artikel 27
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
- a) die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu zwischen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren zu gelangen;
- b) den wissenschaftlichen und technologischen Austausch mit den statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Eurostat;
- c) die Forschung im Bereich der Statistik mit dem Ziel, gemeinsame Methoden für die Sammlung, die Analyse und die Interpretation von Daten zu entwickeln;
- d) die Veranstaltung von Seminaren und Workshops;
- e) Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik, in die andere Länder der Region einbezogen werden.
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