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Artikel 202 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 202

Artikel 202

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.

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