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Artikel 158 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 158

Artikel 158

Statistische Berichte

Gewährleistet eine Vertragspartei die Einhaltung des Artikels 147 Absatz 11 nicht auf einem annehmbaren Niveau, so erstellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jährliche Statistiken über ihre unter diesen Titel fallenden Beschaffungen und übermittelt sie der anderen Vertragspartei. Diese Berichte enthalten die in Anhang XIII Anlage 4 festgelegten Informationen.

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