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Artikel 157 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 157

Artikel 157

Zusammenarbeit und Hilfe

Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung von Ausbildungsprogrammen im technischen Bereich zusammenzuarbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein besseres Verständnis der Verfahren und Statistiken im öffentlichen Beschaffungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der anderen Vertragspartei zu erreichen.

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