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Artikel 152 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 152

Artikel 152

Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote

(1) Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich einzureichen.

(2) Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.

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