ARTIKEL 152
Artikel 152
Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote
(1) Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich einzureichen.
(2) Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.
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