ARTIKEL 14
Artikel 14
Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist, und arbeiten im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)