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Artikel 131 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 131

Artikel 131

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a)„juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.b)„juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.
  1. i) die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
  2. ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz

    im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Im Falle natürlicher Personen umfasst dies nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf

    dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.

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