ARTIKEL 115
Artikel 115
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.
(2) Die Vorschriften über den Universaldienst sind transparent, objektiv und diskriminierungsfrei. Ferner sind sie wettbewerbsneutral und nicht belastender als notwendig.
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