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Artikel 115 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 115

Artikel 115

Universaldienst

(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.

(2) Die Vorschriften über den Universaldienst sind transparent, objektiv und diskriminierungsfrei. Ferner sind sie wettbewerbsneutral und nicht belastender als notwendig.

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