vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2004

Artikel 6

(1) Maßnahmen, die von den Gebietskörperschaften aufgrund einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, unterliegen derselben Aufsicht 2, wie sie im Recht jeder Vertragspartei für Maßnahmen der Gebietskörperschaften vorgeschrieben sind, welche die Vereinbarung geschlossen haben.

(2) Maßnahmen, die von der aufgrund einer Vereinbarung eingesetzten Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, unterliegen der Aufsicht, die im Recht des Staates vorgesehen ist, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, wobei die Interessen der Gebietskörperschaften der anderen Staaten nicht vernachlässigt werden dürfen. Die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit hat den Informationsanforderungen der Behörden der Staaten, denen die Gebietskörperschaften angehören, nachzukommen. Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Koordinierungs- und Informationsmöglichkeiten zu schaffen.

(3) Maßnahmen, die von einer in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Einrichtung getroffen werden, unterliegen derselben Aufsicht, wie sie im Recht jeder Vertragspartei für Maßnahmen der Gebietskörperschaften vorgeschrieben sind, welche die Vereinbarung geschlossen haben.

___________________________________________

2 Anmerkung: Die Schweiz verwendet in ihrer Übersetzung den sinnverwandten Begriff „Kontrolle“.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)