Artikel 16a
Unterstützung bei bedeutenden Veranstaltungen
Bei bedeutenden Veranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden oder die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Veranstaltungsteilnehmer durch die Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörden oder Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet.
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