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Artikel 16a Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 16a

Unterstützung bei bedeutenden Veranstaltungen

Bei bedeutenden Veranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden oder die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Veranstaltungsteilnehmer durch die Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörden oder Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet.

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