Artikel 8
Die Verpflichtung der Praktikanten, die in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden, einzuhalten, bleibt von diesem Abkommen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20004103
Dokumentnummer
NOR40064505
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