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Artikel 8 Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 8

Die Verpflichtung der Praktikanten, die in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden, einzuhalten, bleibt von diesem Abkommen unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20004103

Dokumentnummer

NOR40064505

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