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ARTIKEL 2 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2005

ARTIKEL 2

  1. (1)Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Assoziationsausschusses gesenkt werden,•wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder•wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.(2)Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.

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