ARTIKEL 1
- (1)Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:–Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt;–für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:
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