vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 75 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

ARTIKEL 75

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)