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ARTIKEL 74 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

TITEL VIII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 74

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

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