TITEL VII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 72
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.
Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:
Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;
Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;
Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;
Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens;
flankierende sozialpolitische Maßnahmen;
Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;
gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung;
flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.
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