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Artikel 59 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

ARTIKEL 59

Artikel 59

Bekämpfung des Terrorismus

Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf folgendes:

Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus;

Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention;

gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention.

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