ARTIKEL 59
Artikel 59
Bekämpfung des Terrorismus
Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf folgendes:
Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus;
Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention;
gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention.
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