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Artikel 41 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

ARTIKEL 41

Artikel 41

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

  1. a)regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;b)regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;c)Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;d)Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;e)technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.

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