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Artikel 1 BFG 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2006 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben:

66 171,898

50 100,612

116 272,510

Einnahmen:

60 360,180

55 912,330

116 272,510

Abgang:

5 811,718

Überschuss:

5 811,718

    

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2006 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Schlagworte

Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20004044

Dokumentnummer

NOR40071298

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