Abschnitt VII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
- 1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- 2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
- 3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
- 4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
- 5. die Art und Weise der Kostenabwicklung und
- 6. die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.
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