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Artikel 12 Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2005

Abschnitt VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

  1. 1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
  2. 2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  3. 3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
  4. 4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
  5. 5. die Art und Weise der Kostenabwicklung und
  6. 6. die Abhaltung von Expertengesprächen

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.

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