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Artikel 30 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 30

Dienstverhältnisse

Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den innerstaatlichen Vorschriften unterworfen.

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