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Artikel 22 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Kapitel VI

Datenschutz

Artikel 22

Artikel 22

Grundsatz

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.

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