Artikel 20
Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit
(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr zwischen den nationalen Zentralstellen.
(2) In den Fällen des Artikels 19 Absatz 1 lit. a) dieses Vertrages erfolgt die gegenseitige Information auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Behörden; die Vertragsstaaten werden einander diese Behörden und Dienststellen mitteilen.
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