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Artikel 20 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 20

Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit

(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr zwischen den nationalen Zentralstellen.

(2) In den Fällen des Artikels 19 Absatz 1 lit. a) dieses Vertrages erfolgt die gegenseitige Information auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Behörden; die Vertragsstaaten werden einander diese Behörden und Dienststellen mitteilen.

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